Die Verordnung wurde am 07.06.2019 vom Bundesrat beschlossen und löst die geltenden Regelungen der TA Luft im Leistungsbereich von 1 MW bis 50 MW Feuerungswärmeleistung ab. Enthalten sind schärfere Emmisionsgrenzwerte, kürzere Messintervalle und neue Nachweis-, Melde- und Dokumentationspflichten.
Insgesamt ist mit einer sanften Umsetzung der Verordnung zu rechnen. Bei einigen Punkten herrscht allerdings akuter Handlungsbedarf:
- Motoren (Neuanlagen), die nach dem 20.12.2018 in Betrieb gegangen sind bzw. gehen werden, müssen vor der Inbetriebnahme der Behörde angezeigt werden.
- An jedem Gas-Otto-Motor muss eine geeignete Messeinrichtung zur Überwachung der Stickoxidemissionen angebracht sein, um die Emissionen als Tagesmittelwert zu überwachen.
- Ab sofort ist ein Nachweis über den effektiven Betrieb der Oxidationkatalysatoren zu führen. Dieser Nachweis benötigt allerdings die in Punkt 2 beschriebene Messeinrichtung.
- Ab sofort sind bestimmte Betriebsparameter für alle Motoren im Anwendungsbereich zu dokumentieren. In einigen Bereichen ist diese Bestimmung unproblematisch, da diese Parameter (bspw. Betriebsstunden des Motors) bereits aufgezeichnet werden. Schwieriger wird es bei der Aufzeichnung von Störungen der Abgasreinigungseinrichtung, Dokumentation von Grenzwertüberschreitungen und Maßnahmen zur Behebung der Störungen. Auch für diese Fälle sind die in Punkt 2 beschriebenen Nachrüstungen nötig.